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   BGH, 09.03.1993 - 1 StR 766/92   

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https://dejure.org/1993,10347
BGH, 09.03.1993 - 1 StR 766/92 (https://dejure.org/1993,10347)
BGH, Entscheidung vom 09.03.1993 - 1 StR 766/92 (https://dejure.org/1993,10347)
BGH, Entscheidung vom 09. März 1993 - 1 StR 766/92 (https://dejure.org/1993,10347)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines minder schweren Falles - Strafzumessung als nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung des Tatrichters

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 09.03.1993 - 1 StR 766/92
    Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; Senatsurteil vom 25. Juni 1991 - 1 StR 234/91).
  • BGH, 25.06.1991 - 1 StR 234/91

    Bestimmung des Strafmaßes bei sexueller Nötigung

    Auszug aus BGH, 09.03.1993 - 1 StR 766/92
    Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; Senatsurteil vom 25. Juni 1991 - 1 StR 234/91).
  • BGH, 22.02.1994 - 1 StR 684/93

    Gesamtbetrachtung - Minder schwerer Fall - Schwerer Raub - Hangtäter -

    Im übrigen hat das Landgericht diesen erschwerenden Umständen auch dadurch Rechnung getragen, daß es sie bei der Strafzumessung im engeren Sinne angemessen berücksichtigt und eine Freiheitsstrafe nahe der in § 250 Abs. 2 StGB bestimmten Obergrenze festgesetzt hat (vgl. auch BGH, Urt. vom 9. März 1993 - 1 StR 766/92).
  • OLG Hamm, 10.02.1998 - 3 Ws 575/97

    Beschränktes Rechtsmittel, Erfolg des Rechtsmittels, Kostenentscheidung,

    Dabei ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 09.03.1993 - 1 StR 766/92 - BGHSt 34, 345, 349), auch die Darlegung sämtlicher Erwägungen ist insoweit weder möglich noch nötig (BGH, Urteil vom 25.05.1994 - 3 StR 239/94 -).
  • BGH, 21.04.1998 - 1 StR 132/98

    Freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung

    Ein solcher liegt dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung 6; BGH, Urt. vom 9. März 1993 - 1 StR 766/92).
  • BGH, 31.08.1993 - 1 StR 412/93

    Eingriff in die tatrichterliche Strafzumessung durch das Revisionsgericht

    Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; Senatsurteil vom 9. März 1993 - 1 StR 766/92).
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